.  

 

 

 
..
Vorsicht bei der Umsatzsteuer in Gutschriften

Ein Kleinunternehmer, der von seinem Kunden eine Gutschrift - z. B. für Provisionen - mit ausgewiesener Umsatzsteuer empfängt, kann Schuldner der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer werden. Dies gilt, wenn er einer Gutschrift nicht widerspricht bzw. - wie im verhandelten Fall geschehen - die Gutschrift unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurücksendet.

Dies entschied das Finanzgericht Münster im vergangenen Jahr mit folgender Begründung:

"Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14 c Abs. 2 Satz 1 UStG). § 14 c Abs. 2 UStG "beruht" auf Art. 203 MwStSystRL. Nach dieser Bestimmung schuldet „jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist", diese Steuer."

(FG Münster, Urteil v. 9.9.2014 - 15 K 2469/13 U; Revision zugelassen).

Grundsätzlich gilt also für alle, die mit Gutschriften arbeiten, dass der Empfänger durch eine bewusste Annahme gleichzeitig die zu Unrecht ausgewiesene Steuer schuldet. Auf diesen Umstand sollten Sie als Kleinunternehmer achten.

 

Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Haftung übernommen. ULTIMO VerwaltungsDienstleistungen GmbH, Geschäftsführer Jens Wörmann, Forellenweg 23, D-33619 Bielefeld, Freecall D: 08000–858466 A, CH: 0800–858466