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Schutz vor säumigen Vertragspartnern wurde gestärkt
Seit dem 29. Juli 2014 gelten die neuen Regelungen für Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen. Diese beziehen sich ausschließlich auf Verträge, die zwischen zwei Unternehmen und nach dem 28. Juli 2014 abgeschlossen wurden bzw. werden. Für bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse kann die Neuregelung erst bei einer erbrachten Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 angewendet werden.

Das Gesetz umfasst vor allem Neuerungen für die Dauer von Zahlungsfristen und für Sanktionen. So darf eine Zahlungsfrist für öffentliche Auftraggeber nur noch maximal 60 Tage andauern - und das auch nur, wenn es eine besondere Begründung für diese lange Dauer gibt. Ansonsten beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage. Zwischen zwei Unternehmen soll die zu vereinbarende Zahlungsfrist maximal 60 Tage betragen.

Auch die Abnahmefristen werden geregelt: Die Überprüfung der gelieferten Ware bzw. Leistung darf nur noch maximal 30 Tage lang zulässig sein, sonst muss es explizit vereinbart werden. Gleiches gilt beim Thema Verzug, der regelmäßig nach 30 Tagen eintritt.

Der Fristbeginn wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung, einen laut Rechnungsdatum evtl. späteren Zugang der Rechnung oder auf einen Zahlungszeitpunkt festgesetzt, der im letztgenannten Fall aber nur vom Gläubiger festgelegt werden kann. Dadurch erhofft man sich, dass ein Schuldner weniger Möglichkeiten besitzt, den Fristbeginn zu manipulieren.

Sollten die Schuldner die gesetzten Fristen nicht einhalten, so haben sie ab jetzt mit härteren Sanktionen zu rechnen. So hat sich der Verzugssatz von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöht. Mahnungen sind nicht mehr notwendig und Verzugszinsen dürfen immer dann berechnet werden, wenn der Schuldner einen Zahlungsverzug zu vertreten hat.

Des Weiteren wird eine neue Schadenspauschale eingeführt:

Wird eine Frist nicht eingehalten, so sind - auch ohne besondere Vereinbarung - 40,00 € Schadenersatz an den Gläubiger zu zahlen. Diese Summe kann noch höher ausfallen, wenn ein nachweisbar höherer Schaden entstanden ist, zum Beispiel durch den Einsatz von juristischem Beistand oder Inkassodienstleistern.



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