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Höhere Verpflegungspauschalen bei Ihren Geschäftsreisen

Ein bekanntes Szenario für Sie:

Zwischen zwei Kundenterminen legen Sie einen Zwischen-Stopp im Büro ein, um einen kurzfristigen Auftrag zu bearbeiten oder neue Unterlagen abzuholen. Statt nun viele kleine Geschäftsreisen abzurechnen, fassen Sie alle Termine an einem Tag zusammen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie zwischendurch Ihre Wohnung oder Ihren Betrieb aufgesucht haben.

Ihr Vorteil: Durch die Abrechnung einer ganztägigen Geschäftsreise lassen sich für Selbstständige höhere Verpflegungspauschalen geltend machen (R 9.6 Abs. 1 LStR).

Bei dieser Zusammenfassung gibt es jedoch eine Ausnahme: Geschäftsreisen über Nacht ohne Übernachtung (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG). Hier wird unterschieden:

Fall 1: Rückkehr vor 8 Uhr morgens:

Haben Sie Ihre auswärtige Tätigkeit nach 16 Uhr begonnen und kehren vor 8 Uhr am nächsten Morgen zurück, können Sie die Zeit insgesamt zusammenrechnen. Dann dürfen Sie eine Verpflegungspauschale in Höhe von € 12 geltend machen, wenn die Abwesenheit insgesamt 14 Stunden übersteigt.

Fall 2: Rückkehr erst nach 8 Uhr morgens:

In diesem Fall dürfen Sie die Zeiten nicht zusammenrechnen und nur eine Verpflegungspauschale von € 6 für den Tag der Rückkehr ansetzen.

Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Haftung übernommen.
ULTIMO VerwaltungsDienstleistungen GmbH, Geschäftsführer Jens Wörmann,
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