Gesetzesänderung bei Übernachtung im Hotel

Bei Übernachtungen seit dem 1. Januar 2010 wird der Umsatzsteuersatz im Hotel- und Gaststättengewerbe auf 7 % abgesenkt. Dies wurde durch das am 18. Dezember 2009 beschlossene Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf den Weg gebracht und wirkt sich auf die Erstattung von Übernachtungskosten bei dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern aus.

Die Senkung der Mehrwertsteuer gilt nach dem Gesetzestext lediglich für reine Beherbergungsleistungen im Hotelgewerbe. Darin nicht enthalten sind:

-> die Verpflegung (insbesondere das Frühstück)
-> der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),
-> die TV-Nutzung („pay per view“)
-> die Getränkeversorgung aus der Minibar
-> Wellnessangebote
-> die Überlassung von Tagungsräumen
-> sonstige Pauschalangebote

Aus diesem Grund müssen umsatzsteuerrechtlich in Hotelrechnungen diese Nebenleistungen gesondert ausgewiesen werden.

Die Folgen für Arbeitnehmer auf dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten:

Ein in der Rechnung gesondert ausgewiesenes Frühstück muss jetzt in der angegebenen Höhe gekürzt werden, es darf nicht mehr pauschal in Höhe von 4,80 EUR vom Rechnungsbetrag abgezogen werden. Nur die verbleibenden Hotelkosten dürfen als Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden. Den Frühstücksanteil muss der Übernachtungsgast also grundsätzlich selbst tragen.

Als Alternative kommt ein Ansatz des Sachbezugswerts von 1,57 EUR für ein Frühstück im Jahr 2010 in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Reisebeginn mitgebucht hat. Der Rechnungsausweis für das Frühstück spielt dann keine Rolle mehr. Der Sachbezugswert kann entweder separat lohnversteuert oder aber direkt von den zu gewährenden Spesen abgezogen werden.

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ULTIMO VerwaltungsDienstleistungen GmbH, Geschäftsführer Jens Wörmann,
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