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Elternzeit-Anspruch
Die so genannte Elternzeit beträgt maximal drei Jahre und darf von allen weiblichen und männlichen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden.

Ebenso haben die Großeltern eine Berechtigung, die Elternzeit zu nutzen, und zwar dann, wenn die Eltern selbst minderjährig sind oder sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden.

Eine Teilzeitbeschäftigung ist auch denkbar. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Kind dauerhaft in diesem Haushalt lebt, wobei der andere Elternteil nicht arbeiten gehen muss. Einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung haben allerdings nur diejenigen, die mindestens sechs Monate in einem Betrieb angestellt sind, der regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (Auszubildende ausgeschlossen).

Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch nach hinten. Empfehlenswert ist hier die Nutzung eines Antragsformulars, in dem der Arbeitnehmer verbindlich festlegt, wie er die ersten zwei Jahre seiner Elternzeit gestalten wird.

Prinzipiell entfallen jegliche gegenseitige Leistungen, wie Bezahlung, Arbeitsleistung und Entgeltfortzahlung, da das Arbeitsverhältnis ruht. Es sollte allerdings klar im Arbeitsvertrag festgelegt sein, wie es sich mit Gratifikationen, wie z.B. Urlaubsgeld, verhält. Ist beispielsweise im Arbeitsvertrag festgelegt, dass Urlaubsgeld ausgezahlt wird, sobald das Arbeitsverhältnis bis zum Ende eines Jahres besteht, hat der Arbeitnehmer auch in der Elternzeit einen Anspruch auf dieses Urlaubsgeld, da das Arbeitsverhältnis noch besteht.

Der Arbeitgeber hat außerdem das Recht, für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit ein Zwölftel des Erholungsurlaubs des Arbeitnehmers zu kürzen. Der restliche zu Beginn der Elternzeit noch bestehende Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird auf das Jahr übertragen, in dem die Elternzeit endet. Nimmt der Arbeitnehmer eine zweite Elternzeit, besteht dieser Urlaubsanspruch weiterhin.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Netto-Einkommen des Arbeitnehmers, welches er in den vergangenen zwölf Monaten vor Geburt des Kindes verdient hat. Ein Nachweis über dieses Einkommen muss vom Arbeitgeber erstellt werden und folgende Angaben beinhalten:

•    Arbeitsentgelt
•    Arbeitszeit
•    Arbeitnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen
•    abgezogene Lohnsteuer.

Wird diese Bestätigung vom Arbeitgeber nicht oder falsch ausgestellt, droht diesem ein Bußgeld von bis zu EUR 2.000,00.


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